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G.v.D. 231/2001

Das gesetzesvertretende Dekret Nr. 231 vom 8. Juni 2001 i.d.g.F., „Regelung der Haftung der Geschäftsführung von juristischen Personen, Gesellschaften und Vereinen auch ohne Rechtspersönlichkeit“, stellt die Umsetzung der von Italien auf gemeinschaftsstaatlicher und internationaler Ebene zur Bekämpfung der internationalen Korruption eingegangen Verpflichtungen dar.

Dieses Dekret hat erstmalig die Verantwortlichkeit (kann im Wesentlichen der strafrechtlichen Verantwortung gleichgesetzt werden) juristischer Personen, Gesellschaften und Vereinen ohne juristische Persönlichkeit (nachstehend „Körperschaften“) als Folge bestimmter strafbarer Handlungen im Interesse oder zum Vorteil derselben in unsere Rechtsordnung eingeführt.
Das Dekret zielt darauf ab, Körperschaften, die aus strafbaren Handlungen Vorteile gezogen haben, zu bestrafen. Die Verantwortung der Körperschaft ist jedoch ausgeschlossen, falls sie vor Begehung der strafrechtlichen Handlung ein Modell zur Betriebsorganisation und Betriebsführung eingeführt und wirksam umgesetzt haben, welches auch geeignet war, die getätigten strafbaren Handlungen zu verhindern.
GEOSER hat sich entschlossen, ein Modell zur Betriebsorganisation und Betriebsführung auszuarbeiten, um die Unternehmensaktivität gemäß der geltenden Gesetzgebung und des Ehrenkodex zu gewährleisten. Das Modell zur Betriebsorganisation und Betriebsführung wird im Hinblick auf eine bessere Betriebsführung für mehr Effizienz, Korrektheit, Transparenz und Qualität der eigenen Leistungen durch das Qualitätssystem ergänzt.
In der Gesellschaft gibt es ein autonomes Aufsichtsorgan, das über die Arbeitsweise, die Wirksamkeit, die Angemessenheit und die Beachtung des von der Gesellschaft angewandten Modells zur Betriebsorganisation und Betriebsführung wacht. Es wurde eine Prozedur für Hinweise an das Aufsichtsorgan eingerichtet und verfolgt damit den Zweck, klare und erkenntliche Informationskanäle zu bilden, die den Empfang, die Analyse und die Verarbeitung von die Missachtung des Modells und/oder des Ehrenkodex betreffenden Hinweisen, auch in anonymer Form, zu garantieren und die für eine korrekte Verwaltung erforderlichen Handlungen vonseiten des Aufsichtsorgans zu definieren.